madora gmbh

Research in Crop Sciences & Consulting in Agriculture

Verkaufs- und Lieferbedingungen der
madora GmbH Loerrach 

 Sämtliche Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers, bedarf dies unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Auslieferung von Ware schliesst die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ein; demgegenüber erklärt sich der Käufer durch die Warenannahme mit unseren Bedingungen einverstanden.

§ 1 - ALLGEMEINES 

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Das gleiche gilt fÜr Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.

§ 2 - ZAHLUNG 

  1. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelpackungen liefern wir nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme. Die Preisberechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen und Gewichte bzw. entsprechend unserem Angebot.

§ 3 - VERSAND

  1. Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserm Betrieb oder Lager durchführen. Das Abladen und einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers.
  2. Bei Selbstabholung von der Lieferstelle obliegt dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Transportfahrzeuge und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter.

  3. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Zum Wörterbuch hinzufügen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugseitigen Einrichtungen.

  4. Soweit unsere Mitarbeiter bei Abladen bzw. Abdanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen; eine Haftung fÜr dabei entstehende Schäden übernehmen wir nicht.

  5. Sämtliche sich auf den Versand beziehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte; die Haftung der Dritten bleibt hiervon unberührt.

  6. Frachterhöhungen nach Vertragsabschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten, ohne dass es auf den Grund der Rücknahme ankommt.

§ 4 - LEIHVERPACKUNG

  1. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem im entleerten einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

§ 5 - GEWÄHRLEISTUNG - PFLICHTEN DES KÄUFERS

  1. Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach unserer Wahl auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 6 - HAFTUNG 

  1. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
  2. Sowie Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, bei Nichtkaufleuten jedoch dann nicht, wenn der Schaden auf grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.

  3. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für grobfahrlässige Vertragsverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter - Nichtkaufleuten gegenüber auch für grob fahrlässige Vertragsverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.

  4. Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir unabhängig vom Haftungsgrund nur ein, wenn sie durch eine grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

  5. Bei Verkauf nach Muster werden Eigenschaften der Muster bzw. Proben nicht zugesichert; vielmehr handelt es sich um unverbindliche Ansichtsstücke, welche die Ware ungefähr beschreiben. Entsprechendes gilt bei Analyseangaben, wenn nicht bestimmte Werte ausdrücklich zugesichert worden sind. Die Formulierung "wie gehabt" bedeutet stets "ungefähr wie gehabt".

  6. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Unsere anwendungstechnische Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Da die tatsächlich erfolgende Anwendung außerhalb unseres Einflusses liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können schriftlich und mündliche Hinweise, Ratschläge usw. nur unverbindlich erteilt werden. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte und Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

  7. Alle in Frage kommenden Ansprüche des Käufers gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung.

  8. Eine etwaige Haftung unsererseits auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

§ 7 - EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit voller Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Solang der Käufer seine Verbindlichkeit uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung im üblichen Geschäftsgang befugt.
  2. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seine Verpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nachkommt. In der Warenrücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.

  3. Der Käufer tritt hierdurch die sich durch die Weiterverwendung (z.B. Verkauf) der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung fÜr die Vorbehaltsware. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtretung auf den Teil der Forderung des Käufers, dem unser Miteigentumsanteil entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hier fÜr eingesetzten Waren an uns ab.

  4. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Einziehung seiner Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte Über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Abtretung auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich mitzuteilen.

  5. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir gelten als Hersteller i.S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen mindestens in Höhe des Rechnungspreises unserer Vorbehaltsware. Käufer bzw. jeweiliger Besitzer sind nur Verwahrer für uns. Bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu. Entsprechend gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren.

  6. Unser Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Falls der Wert der uns hiernach zur Verfügung stehenden Sicherungen den Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

§ 8 - WIEDERVERKAUFSRABATTE
Wir gewähren alle Wiederverkaufsrabatte lediglich unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Abwicklung aller Geschäfte. Als ordnungsgemäß abgewickelt gelten die Geschäfte erst dann, wenn das Konto des Abnehmers ausgeglichen ist und alle Wechsel und Schecks zwecks Bezahlung unserer Lieferungen eingelöst sind. Andernfalls werden alle im laufenden Wirtschaftsjahr gewährten Rabatte hinfällig und sind vom Käufer zu bezahlen.

§ 9 - ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND 

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Betriebes oder Lagers, von dem aus geliefert wird.
  2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Lörrach als Sitz unserer Hauptniederlassung. Uns bleibt vorbehalten, außerhalb des Mahnverfahrens gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

 

Stand 1. Januar 2023